DIN 6868-157: Was 2026 für Befundungsmonitore gilt
Befundungsmonitore in Arzt- und Zahnarztpraxen, MVZ und Radiologien müssen regelmäßig geprüft werden. Maßgeblich ist seit 2015 die DIN 6868-157. Sie hat die ältere DIN V 6868-57 abgelöst. Für ältere Monitore gab es lange eine Übergangsregel mit Stichtag 01.01.2025 – viele Praxen fragen sich deshalb, was heute gilt. Hier der aktuelle Stand im Überblick.
Was bis Ende 2024 galt
Mit einem Rundschreiben an die obersten Landesbehörden wurde 2014 eine Ausnahme für ältere Bildwiedergabesysteme eingeführt:
„An Bildwiedergabesystemen, die vor dem 01. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden und an denen bisher keine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgte, dürfen erforderliche Teil- oder Abnahmeprüfungen nach DIN V 6868-57 (Humanmedizin) und nach Anhang C.1.1 (Zahnmedizin) durchgeführt werden. […] Falls diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, dürfen diese Systeme bis 01.01.2025 betrieben werden.“
Monitore, die nach dieser Ausnahme weiter nach der alten Norm geprüft wurden, sollten also spätestens Ende 2024 nach DIN 6868-157 abgenommen oder ersetzt werden.
Was heute gilt
Inzwischen ist die Qualitätssicherungs-Richtlinie Röntgendiagnostik (QS-RL) vom 28.08.2024 maßgeblich, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 27.05.2025. Sie regelt Befundungsmonitore so:
- Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157: Neue und neu abzunehmende Befundungsmonitore werden nach DIN 6868-157 abgenommen.
- Ausnahme für Altgeräte: Wurde ein Monitor bereits nach DIN V 6868-57 abgenommen und bestätigt der Hersteller oder Lieferant, dass eine Prüfung nach DIN 6868-157 wegen fehlender Softwarevoraussetzungen nicht möglich ist, darf er weiter nach DIN V 6868-57 geprüft werden. Dabei gelten die Raumklassen und Tätigkeitsarten der DIN 6868-157.
- Mindestanforderungen: Auch solche Altgeräte müssen eine maximale Leuchtdichte von mindestens 150 cd/m² erreichen, und das maximale Leuchtdichteverhältnis muss größer als 100 sein – jeweils unter Berücksichtigung des Umgebungslichts.
- Kennzeichnung: Befundungsmonitore sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu kennzeichnen (z. B. Mammographie, CT).
Die starre Frist zum 01.01.2025 ist damit durch eine an Bedingungen geknüpfte Regel ersetzt. Ein älterer Monitor darf also nicht automatisch weiterlaufen – er braucht eine passende Herstellerbestätigung und muss die Mindestwerte erfüllen. Für die Einzelheiten Ihrer Praxis ist Ihre zuständige ärztliche bzw. zahnärztliche Stelle der richtige Ansprechpartner.
Was das für Ihre Praxis bedeutet
Prüfen Sie für jeden Befundungsmonitor:
- Nach welcher Norm wurde er abgenommen – DIN 6868-157 oder noch DIN V 6868-57?
- Liegt für Altgeräte eine Herstellerbestätigung vor, dass DIN 6868-157 technisch nicht umsetzbar ist?
- Erreicht der Monitor die geforderte Leuchtdichte in der Raumklasse, in der er steht?
- Sind die Konstanzprüfungen lückenlos dokumentiert?
Erfahrungsgemäß erreichen viele ältere Monitore die Werte nicht mehr zuverlässig, weil die Hintergrundbeleuchtung mit den Jahren nachlässt. Dann ist ein Austausch meist die wirtschaftlichere Lösung als der Versuch, das Gerät weiter im Rahmen der Ausnahme zu betreiben.
Konstanzprüfung im Praxisalltag
Neben der Abnahme verlangt die Norm regelmäßige Konstanzprüfungen: arbeitstäglich eine kurze visuelle Kontrolle mit einem Testbild sowie in festgelegten Abständen messtechnische Prüfungen von Leuchtdichte und Homogenität. Die genauen Intervalle ergeben sich aus der DIN 6868-157 bzw. Anhang B der QS-RL; die Protokolle werden von der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Stelle geprüft.
So unterstützt Sie Meins-IT
Als Partner von EIZO übernehmen wir alles rund um Ihre Befundungsmonitore aus einer Hand:
- Bestandsaufnahme: Wir prüfen, welche Ihrer Monitore die aktuellen Anforderungen erfüllen und wo ein Austausch sinnvoll ist.
- Beratung und Verkauf: EIZO Befundungsmonitore passend zu Raumklasse und Anwendung.
- Installation und Abnahmeprüfung nach den Vorgaben des Herstellers EIZO.
- Regelmäßige Konstanzprüfungen mit Dokumentation für Ihre ärztliche bzw. zahnärztliche Stelle.
Mehr dazu auf unserer Seite EIZO Befundungsmonitore – oder rufen Sie uns direkt an: 0208 / 629139-00.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle QS-RL und die Vorgaben Ihrer zuständigen Stelle. Stand: Oktober 2026.

